Regelungen bei Fehlen und Beurlaubungen

Albrecht-Dürer-Schule Weiterstadt: Entschuldigungen, Fehlzeiten, Beurlaubungen, Klassenfahrten

Rechtsgrundlage ist der § 67  und der §69 des Hessischen Schulgesetzes, im Prinzip gelten für Schüler dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer:

§ 67Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten.

§ 69Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. …

(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Eltern dafür verantwortlich;….

Aus diesen Paragraphen und weiteren Verordnungen und Erlassen ergibt sich:

Entschuldigung bei Krankheit:

Eine Entschuldigung ist spätestens am 3. Tage schriftlich vorzulegen, d.h. ausdrücklich, dass telefonische oder elektronische Entschuldigungen nicht anerkannt werden müssen. Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme bedeutet auch, dass Kinder nur aus einem besonderen Grund dem Unterricht fernbleiben dürfen. Das Versäumnis und der Grund dafür sind der Schule unverzüglich mitzuteilen, in Zweifelsfällen kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen.

Eine verspätete Entschuldigung muss vom Lehrer nicht anerkannt werden.

Beurlaubungen

Ist das Versäumnis absehbar, muss auch rechtzeitig vorher ein Antrag auf Urlaub gestellt werden – das gilt insbesonders bei Führerscheinprüfugen, Fahrstunden, Konfirmanden-
freizeiten, Fastenbrechen.

Fehlen ohne einen das Versäumnis rechtfertigenden Grund, sog. Unentschuldigtes Fehlen, ist eine Schulpflichtverletzung.

Eine nachträgliche Entschuldigung wird in der Regel nicht anerkannt.

Beurlaubung unmittelbar vor und nach den Ferien:

Auch hier gilt: Ist das Versäumnis absehbar, muss rechtzeitig vorher ein begründeter Antrag auf Urlaub schriftlich bei der Schulleitung werden. Ein Hinweis auf bereits gekaufte Flugtickets ist allerdings kein ausreichender Grund. Die Genehmigung wird nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt.

Beurlaubung bzw. Nichtteilnahme an Klassenfahrten:

Die Rechtsgrundlage ist der §67, da Schulen per Erlass zu Klassenfahrten verpflichtet sind.

U.a. heißt es: Zur Erfüllung der Bildungsaufgaben kann die Schule auf besondere Veranstaltungen nicht verzichten. Zu Ihnen gehören auch Schulwanderungen, Wanderfahrten.

Klassenfahrten können ihren Zweck aber nur dann erfüllen, wenn die Teilnahme für alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich verpflichtend ist. In dem genannten „Wandererlass" heißt es daher in Bezug auf Klassenfahrten: In den Jahrgangsstufen 1-10 sind alle Veranstaltungen im Klassenverband durchzuführen.

Kann ein Kind aus zwingenden Gründen nicht teilnehmen, muss für den Zeitraum der Klassenfahrt ein begründeter Antrag bei der Schulleitung rechtzeitig gestellt werden.

Sollte dem Antrag stattgegeben werden, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern; der Besuch einer Parallelklasse ist nicht vorgesehen.

Sonderregelung Sport

Für das Fach Sport gelten einige Sonderregelungen, die ausführlich im Erlass v. 12.8.2009, Amtsblatt 9/2009 abgedruckt sind:

1) Der Fachlehrer kann aus offensichtlichen Krankheitsgründen bis zu 4 Wochen beurlauben, der Schulleiter bis zu 3 Monaten, über 3 Monate hinaus ist das Gesundheitsamt zuständig. Auch für den Sportunterricht muss die Entschuldigung spätestens am 3. Tag vorgelegt werden.

2) Sofern der Freistellungsgrund es zulässt, sollte die Schülerin/der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sei, um den sporttheoretischen Unterweisungen zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.

3) Der Lehrer kann in Ausnahmefällen eine Beurlaubung aussprechen.

Die Entscheidung trifft im Einzelfall die zuständige Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer bzw. der Tutorin/ dem Tutor

4) Falls ein Schüler / eine Schülerin zu oft fehlt (entschuldigt oder unentschuldigt) kann der Fachlehrer nach Rücksprache mit dem Studienleiter/Schulleiter ein Attest verlangen.

Zusatz: Aufbewahrung von Uhren, Schmuck, Geld während des Sportunterrichts.

Grundsätzlich sollten keine unnötigen Gegenstände in die Turnhalle mitgebracht werden.Die Aufbewahrung in Sammelboxen ist eine freiwillige Leistung, da hierbei kein Verwahrungsvertrag geschlossen wird, besteht auch kein Ersatzanspruch bei Verlust.

Sonderregelung für die Oberstufe

Die Fehlzeiten werden vom Kurslehrer notiert, insofern gilt eine Entschuldigungspflicht bei allen Kurslehrern.

Auch Beurlaubungen gelten als entschuldigtes Fehlen, es sei denn der beurlaubte Schüler nimmt Aufgaben für die Schule an einem anderen Ort wahr, z.B. als Klassensprecher, Schulsprecher, Pate.

Es empfiehlt sich ein Entschuldigungsbuch zu führen und sich die Entschuldigungen abzeichnen zu lassen; die persönliche Abwesenheitsliste ist von den betreffenden Lehrern den SchülerInnen rechtzeitig vor der Eintragung in die Notenliste bekannt zu geben, so dass Missverständnisse noch zu klären sind.